In der Arbeitsgruppensitzung vom 24.04.2012 wurden zum Thema Windkraft von Frank Details aus seiner Zusammenfassung/Präsentation zum Thema „Windkraft – Gesetzliche Regelungen“ vorgetragen.
Auf den Wikiseiten der Starnberger Piraten findet ihr die gesamte Präsentation:
http://wiki.piratenpartei.de/BY:Landkreis_Starnberg/Kreiswiki/Windkraft
Im folgenden eine stichwortartige Zusammenfassung der Ausarbeitung von Frank.
Staatliche Förderung
Regelung:
Die Förderung von Windenergie wird u.a. im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) geregelt.
Für Windenergie wird die Vergütung im §29 des EEG geregelt.
EEG-Vergütungssätze für Anlagen dargestellt, die ab 01.01.2011 neu in Betrieb gehen.
Bandbreiten der EEG-Vergütungssätze ab 01.01.2011
EEG-Vergütung(ct/kWh) Energiesparte
9,02 – 4,92 Wind (onshore) (§ 29 EEG)
13,0 Wind (offshore) (§ 31 EEG)
Finanzierung regenerativer Projekte
über Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Zum Windenergieerlass Bayern
- Besonders wichtig ist eine frühzeitige und transparente Beteiligung der Bürger an Planungs- und Genehmigungsverfahren
- Gezielte Ausweisung von Windkraft Konzentrationsflächen können Planungen befördern
- In Bayern sind zum Stand 30. Mai 2011 684 WKA errichtet oder beantragt
- 1000 bis 1.500 zusätzliche Anlagen sind in Bayern bis zum Jahr 2021 vorstellbar
- Derzeit sind 3/4 der beantragten WKA nach längstens zehn Monaten genehmigt
- Ziel ist für WKA die Genehmigungsdauer auf drei Monate zu verkürzen
- Windenergie-Anlagen sind auf „weißen Flächen“ zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen
- Genehmigungspflicht
– WKA sind bis zu 10 m verfahrensfrei
– Bis zu 50 m bedürfen sie der bauaufsichtlichen Genehmigung
– Anlagen mit mehr als 50 m sind immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig (z.B. nach Baurecht, Denkmalschutzrecht, Waldrecht)
– Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: nicht wenn Orts- und Landschaftsbild in besonders gewichtiger Weise negativ verändert werden - Konzentrationsflächendarstellung
Tabuzonen: wenn nicht geeignet für Windenergienutzung - Umweltverträglichkeitsprüfung
3-5 WKA: standortbezogene Vorprüfung
6-19 WKA: eine allgemeine Vorprüfung wegen möglicher nachteiliger erheblicher Umweltauswirkungen
> 19 WKA: UVP immer erforderlich - Lärmschutz
– 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet
– 500 m zu einem Misch- oder Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen und 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet
– bei Mindestabstand von 1000 m: Einholung von Lärmgutachten nicht erforderlich
– bei Mindestabstand von 800 m: Datenblätter zu Geräuschverhalten oder nachvollziehbare Immissionsprognose reicht
– weniger als 800 m: es ist im Regelfall vom Antragsteller ein Lärmgutachten vorzulegen - Freizuhaltende Bereiche (Ausschlussgebiete)
– Nationalparke
– Naturschutzgebiete
– Kernzonen von Biosphärenreservaten
– Flächenhafte Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile
– gesetzlich geschützte Biotope
– Alpenplan Zone C
– Vogelschutzgebieten (regelmäßige Ausschlussgebiet) - In sensibel zu behandelnden Gebiete ist die Errichtung von WKA grundsätzlich möglich, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft vertretbar
– Pflegezonen der Biosphärenreservate
– landschaftsschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete in Naturparken
– sonstige Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz (z. B. Wiesenbrütergebiete, bedeutende Rastgebiete für Zugvögel und bedeutende Zugkorridore)
– Besonders attraktive Landschaften und Erholungsgebiete (z. B. Grünes Band)
– Alpenplan Zone A und B - Landschaftsbild:
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können aufgrund der Höhe der Anlagen regelmäßig nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Wird die Anlage zugelassen, ist für diese Beeinträchtigungen in aller Regel Ersatz in Geld zu leisten. - Steuern und Finanzen
Das Betreiben einer WKA hat in der Regel auch steuerliche Auswirkungen: Einkommensteuer, ggf. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
Verwendete Quellen:
- www.solarenergie-windernergie.de
- Bayerischer Windatlas
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Stand August 2010 - Windkrafterlass Bayern
Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 - Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Bundesumweltministerium (BMU)
Konsolidierte (unverbindliche) Fassung des Gesetzestextes in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung *
(Grundlage: Entwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 2011 – BT-Drucks. 17/6071 und Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2011 – BT-Drucks. 17/6363) - Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) / IWR.de GmbH
Verantwortlich/Leitung/Geschäftsführung: Dr. Norbert Allnoch, Soester Str. 13, D-48155 Münster
Christian Bücherl, Hohenbrunner Straße 11, 81825 München